EU-Verordnung 2024/1624 vereinheitlicht AML-Pflichten für Glücksspiel ab 2027
EU-Verordnung 2024/1624 gilt ab Juli 2027 unmittelbar – einheitliche Geldwäschepflichten für Glücksspielanbieter in allen Mitgliedstaaten
Das Wichtigste in Kürze
- Die EU-Verordnung 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.
- Glücksspielanbieter werden als verpflichtete Unternehmen in ein einheitliches EU-weites Geldwäsche-Regime einbezogen.
- Sorgfaltspflichten greifen, wenn Einsätze oder Auszahlungen mindestens 2.000 Euro in einer oder verbundenen Transaktionen erreichen.
- Mitgliedstaaten behalten die Kontrolle über erlaubte Produkte, Lizenzen und Marktzugang.
- Eine direkte Aufsicht durch die EU-Behörde AMLA über Glücksspielunternehmen ist voraussichtlich nicht vorgesehen.
EU-Verordnung ersetzt nationale Umsetzungspflichten im Bereich Geldwäsche
Mit der Verordnung EU 2024/1624 führt die Europäische Union ab dem 10. Juli 2027 ein unmittelbar geltendes Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche ein. Anders als frühere EU-Richtlinien muss diese Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt automatisch und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten.
Bisher verpflichteten EU-Richtlinien die Staaten zwar ebenfalls zu Geldwäschekontrollen im Glücksspielsektor. Die konkrete Ausgestaltung erfolgte jedoch durch nationale Gesetze. Mit der neuen Verordnung entfällt dieser sogenannte Umsetzungsprozess. Stattdessen gilt künftig eine gemeinsame Definition und ein direkt anwendbarer Rechtsrahmen für alle betroffenen Unternehmen.
Breite Definition von Glücksspielangeboten im Anwendungsbereich
Artikel 2 der Verordnung erfasst ein breites Spektrum an Glücksspielangeboten. Dazu zählen Lotterien, Casinos, Poker und Wetten. Die Regelung gilt sowohl für stationäre Angebote als auch für Online-Formate. Auch Spiele, die sowohl Zufalls- als auch Geschicklichkeitselemente enthalten, fallen unter die Definition.
Unternehmen, die in diesen Bereichen tätig sind, werden als verpflichtete Unternehmen eingestuft. Damit unterliegen sie konkreten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten. Sie müssen ihre Kunden überprüfen, Risiken bewerten und den Zweck der jeweiligen Geschäftsbeziehung nachvollziehen.
Eine verpflichtende Prüfung greift, wenn ein Spieler Einsätze tätigt oder Gewinne entgegennimmt, die mindestens 2.000 Euro erreichen. Dabei zählt entweder eine einzelne Transaktion oder mehrere miteinander verbundene Transaktionen, die zusammen diesen Schwellenwert überschreiten.
Mitgliedstaaten behalten Kontrolle über Lizenzen und Produkte
Trotz des einheitlichen Geldwäsche-Rahmens schafft die Verordnung keine EU-weite Glücksspiellizenz. Jeder Mitgliedstaat entscheidet weiterhin selbst, welche Glücksspielprodukte auf seinem Staatsgebiet erlaubt sind und unter welchen Bedingungen Lizenzen vergeben werden.
Auch der Zugang zum jeweiligen Markt bleibt nationale Angelegenheit. Die neue Verordnung ändert somit nichts an der grundsätzlichen Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten im Glücksspielrecht.
Zudem können Staaten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vorsehen. Niedrigrisikodienste, darunter bestimmte staatliche Lotterien, können von einzelnen Verpflichtungen ausgenommen werden, sofern zuvor eine entsprechende Risikoanalyse durchgeführt wurde.
Gleichzeitig erlaubt die Verordnung strengere nationale Vorschriften. Sie führt keine vollständige Maximalharmonisierung ein. Das bedeutet, dass einzelne Länder zusätzliche oder weitergehende Kontrollen vorschreiben können.
Rolle der neuen EU-Aufsichtsbehörde AMLA
Im Zuge des neuen Geldwäschepakets wurde auch die EU-Behörde AMLA geschaffen. Eine direkte Aufsicht dieser Behörde über Glücksspielunternehmen erscheint nach derzeitigem Stand jedoch unwahrscheinlich. Stattdessen soll sich AMLA voraussichtlich auf ausgewählte große Finanzinstitute konzentrieren.
Dennoch kann die Tätigkeit der Behörde mittelbare Auswirkungen auf den Glücksspielsektor haben. AMLA wird Banken und Zahlungsdienstleister beaufsichtigen, die mit Glücksspielanbietern zusammenarbeiten. Entscheidungen oder Prüfmaßnahmen gegenüber diesen Finanzintermediären können sich auf Kontozugang und grenzüberschreitende Compliance-Anforderungen von Glücksspielunternehmen auswirken.
Technische Standards definieren Schweregrade von Verstößen
Am 8. Juli 2026 veröffentlichte AMLA technische Standards zur Einordnung von Verstößen. Diese Standards unterscheiden vier Kategorien. Sie reichen von geringfügigen und isolierten Verstößen bis hin zu strukturellen Problemen oder Verhaltensweisen mit Bezug zu schwerer krimineller Aktivität.
Bevor diese Standards verbindlich werden, ist noch die Annahme durch die Europäische Kommission erforderlich. Erst nach diesem Schritt entfalten sie rechtliche Wirkung.
Mit der neuen Systematik soll die Durchsetzung von Geldwäschevorgaben konsistenter erfolgen. Einheitliche Kriterien für die Bewertung von Verstößen können die Vergleichbarkeit zwischen Mitgliedstaaten erhöhen.
Offene Fragen im europäischen Glücksspielrecht bleiben bestehen
Die gemeinsame Definition im Geldwäschebereich löst keine weitergehenden rechtlichen Auseinandersetzungen im europäischen Glücksspielmarkt. Dazu zählt unter anderem das Verfahren der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Malta und Artikel 56A sowie ausländische Urteile gegen in Malta lizenzierte Anbieter.
Die Verordnung beschränkt sich auf geldwäscherechtliche Pflichten. Fragen zur gegenseitigen Anerkennung von Lizenzen oder zur Durchsetzbarkeit von Urteilen bleiben davon unberührt.
Unsere Einschätzung
Ab dem 10. Juli 2027 gilt für Glücksspielanbieter in der EU ein unmittelbar anwendbares und einheitliches Geldwäsche-Regelwerk. Unternehmen müssen ab einem Schwellenwert von 2.000 Euro umfassende Sorgfaltspflichten erfüllen. Gleichzeitig behalten die Mitgliedstaaten die Kontrolle über Lizenzvergabe und erlaubte Produkte. Eine direkte AMLA-Aufsicht über Glücksspielunternehmen ist nicht vorgesehen, jedoch können Maßnahmen gegenüber Banken und Zahlungsdienstleistern indirekte Auswirkungen auf den Sektor haben.
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