Brasiliens Zentralbank weitet Betrugsdatenaustausch auf Wettanbieter aus

Zentralbankgebäude mit verbundenen Datenbanken, Pfeilen, Schild und Kalender vor blauem Hintergrund.

Brasiliens Zentralbank erweitert Betrugsdatenaustausch auf unerlaubte Wettanbieter – Finanz- und Zahlungsinstitute müssen Systeme anpassen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zentralbank Brasiliens hat mit der Resolution BCB Nr. 569 die Pflicht zum Austausch von Betrugsdaten auf unerlaubte Wettanbieter ausgeweitet.
  • Die Neuregelung ergänzt die bestehende Resolution BCB Nr. 343 vom 4. Oktober 2023.
  • Erfasst werden nun auch Hinweise auf Aktivitäten natürlicher oder juristischer Personen als nicht autorisierte Wettbetreiber.
  • Anbieter von Virtual-Asset-Diensten haben bis 30. Oktober 2026 Zeit zur Umsetzung, Finanz- und Zahlungsdienstleister mit Bezug zu unerlaubten Wettanbietern bis 1. Dezember 2026.

Neue Resolution erweitert bestehenden Rahmen zum Betrugsdatenaustausch

Die Zentralbank Brasiliens hat am 19. Mai mit der Resolution BCB Nr. 569 eine Änderung des bestehenden Regelwerks zum Austausch von Betrugsinformationen beschlossen. Die Maßnahme wurde vom Direktorium der Zentralbank genehmigt und von Regulierungsdirektor Gilneu Francisco Astolfi Vivan unterzeichnet.

Mit der neuen Resolution wird die Resolution BCB Nr. 343 vom 4. Oktober 2023 angepasst. Diese regelt die Verfahren für den Austausch von Daten und Informationen über Betrugsindizien im Rahmen der Gemeinsamen Resolution Nr. 6 vom 23. Mai 2023. Die jetzt beschlossene Änderung erweitert den Anwendungsbereich des elektronischen Systems zum Austausch von Betrugsinformationen.

Konkret wird ein neuer Artikel 1-A in die Resolution BCB Nr. 343 eingefügt. Darin wird festgelegt, dass die zu teilenden Daten und Informationen über Betrugsindizien auch Hinweise auf Handlungen natürlicher oder juristischer Personen als unerlaubte Wettanbieter umfassen. Bezug genommen wird dabei auf Artikel 24-A Absatz I des Gesetzes Nr. 14.790 vom 29. Dezember 2023.

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Die neue Regelung ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Union in Kraft getreten. Für die technische Umsetzung gelten jedoch gesonderte Fristen.

Einbeziehung von Virtual-Asset-Diensten und Zahlungsdiensten

Neben der ausdrücklichen Aufnahme unerlaubter Wettanbieter erweitert die Resolution auch die in Artikel 2 der Resolution BCB Nr. 343 definierten Tätigkeitskategorien.

Neu aufgenommen wurde unter Ziffer V die Erbringung von Virtual-Asset-Diensten. Unter Ziffer VI fällt nun die Erbringung von Finanz- und Zahlungsdiensten für natürliche oder juristische Personen, die als unerlaubte Wettanbieter im Sinne von Artikel 24-A Ziffer I des Gesetzes Nr. 14.790 auftreten.

Damit werden Institute, die solche Dienstleistungen anbieten, ausdrücklich in den Anwendungsbereich des elektronischen Systems zum Austausch von Betrugsinformationen einbezogen. Eine Anpassung von Paragraph 1 des Artikels 2 stellt klar, dass die Vorschriften zu Zahlungsdiensten auch für die neu aufgenommenen Kategorien gelten.

Für Fälle im Zusammenhang mit Finanz- und Zahlungsdiensten für unerlaubte Wettanbieter wurde zudem Paragraph 4 in Artikel 3 der Resolution BCB Nr. 343 eingefügt. Dort wird festgelegt, dass sich die erforderliche Identifizierung ausdrücklich auf unerlaubte Wettanbieter beziehen muss.

Vom Anwendungsbereich der Gemeinsamen Resolution Nr. 6 ausgenommen bleiben weiterhin Konsortialverwalter. Für sie gilt die Verpflichtung zum Datenaustausch nach wie vor nicht.

Gestaffelte Umsetzungsfristen für betroffene Institute

Die Resolution BCB Nr. 569 sieht unterschiedliche Fristen für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen Anforderungen vor. Dazu wird ein neuer Artikel 13-A eingeführt.

Institute, die Virtual-Asset-Dienste erbringen, erhalten bis zum 30. Oktober 2026 Zeit, ihre Systeme an die neuen Vorgaben anzupassen. Dazu gehören Mechanismen zur Identifizierung, Erfassung und Weitergabe von Informationen über Betrugsindizien im neu definierten Anwendungsbereich.

Für Finanz- und Zahlungsinstitute, die Dienstleistungen für unerlaubte Wettanbieter erbringen, endet die Umsetzungsfrist am 1. Dezember 2026. Auch sie müssen ihre elektronischen Systeme so anpassen, dass entsprechende Informationen im Rahmen des bestehenden Datenaustauschsystems verarbeitet und übermittelt werden können.

Die gestaffelten Fristen sollen es den betroffenen Instituten ermöglichen, die erforderlichen technischen und operativen Anpassungen umzusetzen. Dazu zählen insbesondere Prozesse zur Identifizierung relevanter Akteure sowie zur Dokumentation und Weitergabe entsprechender Hinweise.

Rechtsgrundlagen und regulatorischer Rahmen

Die Resolution wurde vom Direktorium der Zentralbank auf Grundlage von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 4.595 vom 31. Dezember 1964 erlassen. Weitere Rechtsgrundlagen sind Artikel 9-A des Gesetzes Nr. 4.728 vom 14. Juli 1965, Artikel 9 Ziffer II des Gesetzes Nr. 12.865 vom 9. Oktober 2013 sowie Artikel 24-A des Gesetzes Nr. 14.790 vom 29. Dezember 2023.

Zudem berücksichtigt die Resolution Artikel 9 der Gemeinsamen Resolution Nr. 6 vom 23. Mai 2023. Diese bildet den regulatorischen Rahmen für den Austausch von Daten und Informationen über Betrugsindizien zwischen beaufsichtigten Finanz- und Zahlungsinstituten.

Durch die nun beschlossene Erweiterung wird der bestehende Mechanismus nicht grundlegend neu gestaltet, sondern inhaltlich ausgeweitet. Banken, Zahlungsinstitute und andere von der Zentralbank zugelassene Einrichtungen müssen ihre bestehenden Systeme entsprechend anpassen, um auch Hinweise auf unerlaubte Wettaktivitäten und relevante Virtual-Asset-Dienstleistungen zu erfassen.

Unsere Einschätzung

Mit der Resolution BCB Nr. 569 erweitert die Zentralbank Brasiliens den bestehenden Rahmen zum Austausch von Betrugsinformationen gezielt auf unerlaubte Wettanbieter sowie auf bestimmte Virtual-Asset-Dienstleistungen. Für betroffene Finanz- und Zahlungsinstitute ergeben sich daraus konkrete Anpassungspflichten und klar definierte Umsetzungsfristen bis Ende 2026. Die Maßnahme integriert neue Tätigkeitsbereiche in ein bereits etabliertes elektronisches Meldesystem und präzisiert die Identifikationsanforderungen bei Dienstleistungen für nicht autorisierte Wettbetreiber.

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Über den Autor

Janina Frei

Ich bin in der Schweiz geboren und lebe seit 2015 in Spanien. Das hält mich aber nicht davon ab, iGaming-bezogene Nachrichtenartikel für den deutschsprachigen Raum zu schreiben. 2024 begann ich für Kryptocasinos.com zu arbeiten und habe sowohl den deutschen, als auch für den österreichischen und schweizer Markt im Blick.
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