EuGH-Generalanwalt stärkt Kontopfändung gegen Offshore-Anbieter

Europäischer Gerichtshof mit Justizemblem, eingefrorenes Bankgebäude mit Vorhängeschloss, Globus verbindet Europa mit Offshore-Insel.

EuGH-Generalanwalt: EU-Gerichte dürfen Konten von Offshore-Glücksspielanbietern einfrieren – trotz Insolvenzverfahren im Drittstaat

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hält Kontopfändungen gegen Offshore-Glücksspielanbieter in der EU grundsätzlich für zulässig.
  • Insolvenzverfahren in Drittstaaten wie Curaçao sollen die Anordnung eines europäischen Kontensicherungsbeschlusses nicht automatisch verhindern.
  • Auslöser ist eine Klage eines deutschen Spielers über rund 57.000 Euro gegen einen in Curaçao lizenzierten Anbieter.
  • Eine endgültige Entscheidung des EuGH im Verfahren C-716/24 wird später im Jahr 2026 erwartet.

Generalanwalt bezieht Stellung zu grenzüberschreitender Kontensicherung

Am 5. März hat Generalanwalt Rimvydas Norkus seine Schlussanträge im Verfahren C-716/24 veröffentlicht. Darin befasst er sich mit der Frage, wie sich EU-Vorschriften zur grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung zu Insolvenzverfahren in Drittstaaten verhalten.

Konkret geht es um die Europäische Kontenpfändungsverordnung, das sogenannte European Account Preservation Order Verfahren. Dieses Instrument ermöglicht es Gerichten in EU-Mitgliedstaaten, Bankguthaben in anderen Mitgliedstaaten vorläufig einfrieren zu lassen. Ziel ist es, Vermögenswerte zu sichern, bevor eine Forderung vollstreckt wird.

Der Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass Insolvenzverfahren, die außerhalb der Europäischen Union eröffnet wurden, die Anordnung eines solchen Sicherungsbeschlusses nicht automatisch ausschließen.

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Hintergrund ist Klage eines deutschen Spielers gegen Curaçao-Anbieter

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Klage eines deutschen Spielers. Er verlangt die Rückzahlung von rund 57.000 Euro an Online-Glücksspielverlusten von einem Anbieter mit Sitz in Curaçao, der im Verfahren als DX Ltd NV bezeichnet wird.

Nach einem Versäumnisurteil in Deutschland beantragte der Kläger, mutmaßliche Bankkonten des Unternehmens in Zypern einfrieren zu lassen. Dafür nutzte er das Instrument der Europäischen Kontenpfändung. Zypern ist Mitglied der EU, Curaçao hingegen nicht. Damit treffen hier EU-Recht und ein Insolvenzverfahren in einem Drittstaat aufeinander.

Während des laufenden Verfahrens wurden gegen den Anbieter Insolvenzverfahren in Curaçao eröffnet. Da Curaçao nicht Teil des EU-Rechtsrahmens ist, fallen diese Verfahren nicht unter die EU-Insolvenzverordnung in ihrer Neufassung.

Abgrenzung zwischen EU-Insolvenzrecht und Drittstaatenverfahren

Im Zentrum der rechtlichen Prüfung steht die Frage, ob ein in einem Drittstaat eröffnetes Insolvenzverfahren die Anwendung der EU-Kontenpfändungsverordnung blockieren kann.

Der Generalanwalt verweist darauf, dass sich der Ausschluss in der Verordnung ausdrücklich auf Insolvenzverfahren in Mitgliedstaaten bezieht. Verfahren in Drittstaaten seien davon nicht erfasst. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung sei daher so auszulegen, dass er die Anordnung einer Kontensicherung nicht ausschließt, selbst wenn das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats das ausländische Insolvenzverfahren anerkennt.

Nach dieser Auslegung können EU-Gerichte Bankkonten innerhalb der Union weiterhin einfrieren, auch wenn im Drittstaat ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner läuft. Die Frage, wie sich ein solches Sicherungsverfahren konkret auf das ausländische Insolvenzverfahren auswirkt, soll erst im Stadium der Vollstreckung geprüft werden.

Ziel ist ein einheitliches Instrument zur Forderungssicherung in der EU

Der Generalanwalt betont, dass die Kontenpfändungsverordnung als einheitliches Instrument zur grenzüberschreitenden Forderungssicherung geschaffen wurde. Würde man die Anordnung eines Sicherungsbeschlusses bereits deshalb verweigern, weil ein Drittstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, könnte dies die einheitliche Anwendung der Verordnung beeinträchtigen.

Die Anerkennung von Insolvenzverfahren aus Drittstaaten richtet sich nach nationalem Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten. Einige Staaten erkennen solche Verfahren an, andere möglicherweise nicht. Würde die Anerkennung automatisch zur Sperre der Kontenpfändung führen, hinge die Reichweite der EU-Verordnung von nationalen Besonderheiten ab.

Nach Ansicht des Generalanwalts würde dies zu einer Fragmentierung führen. Die Anwendung des EU-Instruments wäre dann davon abhängig, ob ein Mitgliedstaat ein Drittstaatenverfahren anerkennt oder nicht.

Relevanz für Offshore-Glücksspielanbieter mit EU-Zahlungsinfrastruktur

Der Fall betrifft ein Unternehmen mit Lizenz in Curaçao, das außerhalb des EU-Rechtsrahmens agiert. Viele Anbieter mit solchen Lizenzen nutzen jedoch Bankkonten oder Zahlungsinfrastruktur innerhalb der EU, etwa in Finanzzentren wie Zypern.

Die Schlussanträge deuten darauf hin, dass eine Struktur außerhalb der EU nicht automatisch vor Sicherungsmaßnahmen innerhalb der EU schützt. Wenn ein Spieler in einem Mitgliedstaat ein gerichtliches Urteil erwirkt, kann er unter Umständen auf Vermögenswerte zugreifen, die sich in der Union befinden.

Bereits im Januar 2026 hatte der EuGH im Verfahren C-77/24, bekannt als Wunner-Fall, entschieden, dass Kläger gegen nicht lizenzierte Anbieter grundsätzlich nach dem Recht ihres Heimatlandes vorgehen können. Damals ging es um die Frage, ob nationale Verbraucher- und Deliktsvorschriften anwendbar sind, obwohl es keine harmonisierte EU-Glücksspielgesetzgebung gibt. Die Entscheidung stieß unter anderem in Malta auf Ablehnung, da dort die Auffassung vertreten wird, ausländische Gerichte dürften nicht in die nationale Glücksspielregulierung eingreifen.

Zusammen mit dem aktuellen Verfahren zeigt sich, dass Fragen der Zuständigkeit, Vollstreckung und Vermögenssicherung bei grenzüberschreitenden Glücksspielangeboten zunehmend vor dem EuGH geklärt werden.

Unsere Einschätzung

Die Schlussanträge im Verfahren C-716/24 stellen klar, dass Insolvenzverfahren in Drittstaaten nach Auffassung des Generalanwalts die Anordnung einer europäischen Kontensicherung nicht automatisch verhindern. Für Spieler mit rechtskräftigen Urteilen gegen Offshore-Anbieter kann dies den Zugriff auf EU-Konten erleichtern. Eine endgültige Klärung bringt jedoch erst das noch ausstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Laufe des Jahres 2026.

Hinweis: Diese Webseite dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gewinne im Glücksspiel sind nicht garantiert. Glücksspiel kann süchtig machen. Spiele nur, wenn es in deiner Region legal ist, und informiere dich über die geltenden Gesetze. Beratung: BZgA +49 (0) 800 1 37 27 00 | 18+

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Über den Autor

Janina Frei

Ich bin in der Schweiz geboren und lebe seit 2015 in Spanien. Das hält mich aber nicht davon ab, iGaming-bezogene Nachrichtenartikel für den deutschsprachigen Raum zu schreiben. 2024 begann ich für Kryptocasinos.com zu arbeiten und habe sowohl den deutschen, als auch für den österreichischen und schweizer Markt im Blick.
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